Satzung des Imkervereins Helmstedt e.V. (Stand: 27.07.2000)
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Helmstedt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Helmstedt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Helmstedt eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Imkerverein bezweckt die Förderung der Bienenzucht sowie die Beratung und Schulung seiner Mitglieder und
(2) die Regelung des Wanderwesens in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Wandergesetz sowie die Anwendung der Bienenseuchenverordnung.
(3) Der Imkerverein bezweckt keinen wirtschaftlichen Gewinn und ist parteipolitisch unabhängig.
(4) Der Imkerverein Helmstedt e.V. ist im Rahmen seiner geltenden Satzung Mitglied des Landesverbandes Hannoverscher Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
Die Mitgliedschaft setzt sich wie folgt zusammen
(1) Persönliche Mitglieder, dies können Imker und Jungimker mit und ohne Bienen sein
(2) Fördernde Mitglieder, Förderndes Mitglied kann jeder sein, der dem Verein nahesteht und es wünscht. Fördernde Mitglieder legen den Status ihrer Mitgliedschaft eigenständig fest. Sie sind anderen Organisationen nicht verpflichtet. Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Zugehörigkeit zu den jeweiligen Dachorganisationen eigenständig zu bestimmen. Anwärtern auf Mitgliedschaft ist mittels Formular eines Aufnahmeantrages die Wahlweise Zugehörigkeit zu dem Landesverband ihrer eigenen Wahl zu ermöglichen.
(3) Ehrenmitglieder
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein Helmstedt e.V.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet
(2.1) die Satzung des Imkervereins Helmstedt e.V. sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten,
(2.2) die festgesetzten Beiträge jeweils bis zum 1. Januar für das folgende Jahr im Voraus zu entrichten,
(2.3) erforderliche Auskünfte zur Durchführung der Aufgaben des Imkervereins Helmstedt e.V. zu erteilen,
(2.4) die Aufgaben des Imkervereins Helmstedt e.V. tatkräftig zu unterstützen,
(2.5) sich anderen Imkern gegenüber kameradschaftlich und rücksichtsvoll zu verhalten.
(2.6) Fremde Bienenbestände dürfen in Abwesenheit des Imkers ohne dessen Einwilligung nicht betreten werden.
(3) Die Rechte ruhen, wenn das Mitglied nach Abmahnung seinen Pflichten nicht nachkommt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(1.1) durch Austritt, dieser ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig
(1.2) durch Tod
(1.3) durch den Ausschluss. Der Ausschluss wird sofort wirksam.
(2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 6 Organe
(1) Organe des Imkervereins Helmstedt e.V. sind:
(1.1) die Mitgliederversammlung
(1.2) der Vorsitzende
(1.3) der Vorstand
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden.
§ 7 Aufgaben der Organe
(1) Die Mitgliederversammlung
(1.1) wählt den Vorstand
(1.2) entscheidet über Entlastung des Vorstandes
(1.3) setzt die Beiträge fest
(1.4) kann Änderung der Satzung beschließen
(1.5) kann über Anträge beraten und Beschlüsse fassen
(1.6) kann einen Beschluss über die Auflösung des Vereins fassen.
(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand soweit er weder tatsächlich noch rechtlich verhindert ist.
Er ist befugt, anstelle der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes dringende Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu besorgen.
(3) Der Vorstand
(3.1) wirkt beim Abschluss von Verträgen und Bewilligung von außerordentlichen Aufgaben mit,
(3.2) entscheidet über Aufnahmeanträge und Beendigung der Mitgliedschaft,
(3.3) arbeitet bei der Regelung der allgemeinen Belange des Imkervereins Helmstedt e.V. mit,
(3.4) wählt Obleute zur Unterstützung der Vereinstätigkeit.
(4) Die Obleute
(4.1) Der Wanderwart sorgt für eine geregelte Wandertätigkeit in Anlehnung an das Niedersächsische Wandergesetz und an die Bienenseuchenverordnung.
(4.2) Der Obmann für Gesundheitswesen ist mit dem Erkennen und der Bekämpfung von Bienenkrankheiten im Rahmen der geregelten gesetzlichen Bestimmungen betraut.
(4.3) Weitere Obleute für Zuchtwesen, Wirtschafts- und Honigfragen, Umweltschutz und Landschaftspflege sowie Bienenweide können vom Vorstand gewählt und gemäß ihrer Bestimmung eingesetzt werden.
§ 8 Vertretung
Der Vorstand i. Simme des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende.
§ 9 Anträge
Erklärungen oder Änderungsanträge, durch welche der Imkerverein Helmstedt e.V. verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform mit 8 wöchiger Frist.
§ 10 Berufung der Versammlung und Abstimmung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich einmal unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Berufung der Mitglieder kann schriftlich, telefonisch oder durch die örtliche Tageszeitung erfolgen, bei wichtigen Beschlüssen beträgt die Frist 4 Wochen.
(2) Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (der Anwesenden), solche über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit gefasst.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die Abstimmungen erfolgen schriftlich und geheim, offen und durch Zuruf nur, wenn die Mehrheit der abzugebenden Stimmen dafür ist.
(5) Über Anträge, Verlauf und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie ist in der nächsten Versammlung vorzulesen.
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn sie von einem Drittel der Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden beantragt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Aufwandsentschädigungen
Ehrenamtliche Mitglieder können zur Bestreitung ihrer Auslagen Ersatz beanspruchen.
§ 12 Der Haushalt
Der Imkerverein Helmstedt e.V. ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung im Rahem der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet.
§ 13 Auflösung
(1) Der Verein kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Zweck acht Wochen vorher einzuberufen.
(2) Vor dem Auflösungsbeschluss ist über das Vermögen von der Mitgliederversammlung abzustimmen. Außerdem ist für die Liquidation ein gesetzlicher Vertreter zu bestimmen.